I/3 vorne), aber es kann den Sachverhalt und die Rechtslage, die hier streitig sind, frei überprüfen. Deshalb würde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid einem formalistischen Leerlauf mit unnötiger Verfahrensverzögerung bedeuten (vgl. statt vieler BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; das Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen).