Dass dieser Punkt auch im Hinblick auf die Tierheimbewilligung aufgegriffen werden könnte, dürfte für die Beschwerdeführerin überraschend gewesen sein. Doch auch wenn die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin insoweit verletzt haben sollte, kann auf jeden Fall nicht von einer schwerwiegenden oder sogar unheilbaren Gehörsverletzung ausgegangen werden. Zwar verfügt das Verwaltungsgericht über keine umfassende Kognition (siehe dazu schon Erw. I/3 vorne), aber es kann den Sachverhalt und die Rechtslage, die hier streitig sind, frei überprüfen.