Die Vorinstanz bediente sich hinsichtlich der Begründung der Auflage des Beizugs einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers für die Heimtierbetreuung im Tierferienheim einer Motivsubstitution. Der Veterinärdienst stützte seine Einschätzung, dass Art. 102 Abs. 1 TSchV einen solchen Beizug verlange, auf das Hundehalteverbot (vgl. Vorakten, act. 280), das der Beschwerdeführerin die Betreuung der im Tierheim untergebrachten Hunde respektive die Verantwortung dafür verunmögliche, was er in der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz noch einmal bekräftigte (Vorakten, act. 344).