werden. Einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zur rechtlichen Begründung eines Entscheids verleiht Art. 29 Abs. 2 BV indes nicht. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9, Erw. 5.4.1; 128 V 272, Erw. 5b/bb; Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 3.1.1 [nicht publ. in: BGE 144 II 386]).