Obendrein käme die Auflage einem faktischen Berufsverbot gleich, weil die Führung des Tierferienheims nicht mehr rentabel wäre, wenn die Beschwerdeführerin eine ausgebildete Tierpflegerin oder einen ausgebildeten Tierpfleger mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 60'000.00 zuzüglich arbeitgeberseitlicher Abgaben anstellen müsste. Insofern überwiege ihr privates Interesse an der Führung des Tierferienheims ohne die umstrittene Auflage das öffentliche Interesse an Sicherheit klar.