Weder habe der Veterinärdienst eine Gefährdung der Heimtiere oder der eigenen Tiere der Beschwerdeführerin behauptet noch sei die Beschwerdeführerin zu diesem Thema angehört worden, womit erneut ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei, nebst dem, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz insoweit falsch festgestellt worden sei. Obendrein käme die Auflage einem faktischen Berufsverbot gleich, weil die Führung des Tierferienheims nicht mehr rentabel wäre, wenn die Beschwerdeführerin eine ausgebildete Tierpflegerin oder einen ausgebildeten Tierpfleger mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 60'000.00 zuzüglich arbeitgeberseitlicher Abgaben anstellen müsste.