3.4.3. Des Weiteren sei die für die Weiterführung des Tierferienheims vorgesehene Auflage, eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. einen ausgebildeten Tierpfleger anzustellen, die oder der sich um die Betreuung der Heimtiere kümmere, nicht erforderlich, um weitere Vorfälle (mit Hunden) zu verhindern oder das Wohlergehen der Heimtiere abzusichern. Weder habe der Veterinärdienst eine Gefährdung der Heimtiere oder der eigenen Tiere der Beschwerdeführerin behauptet noch sei die Beschwerdeführerin zu diesem Thema angehört worden, womit erneut ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei, nebst dem, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz insoweit falsch festgestellt worden sei.