Falsch bzw. sogar willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei sodann die Sichtweise des Veterinärdienstes, der ihr aufgrund des Hundehalteverbots die Befähigung zur Führung eines Tierheims abspreche. Die Betreuungsperson in einem Tierheim sei nicht zugleich die Halterin der ihr vorübergehend anvertrauten Tiere, was aus § 5 HuV ohne weiteres erhelle. Die Erlaubnis, Hunde zu halten, sei nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Tierheimbewilligung nach Art. 101a und Art. 102 Abs. 1 TSchV.