Die geografische Distanz zwischen dem Aufenthaltsort der Bewilligungsinhaberin und dem Tierheim oder sonstige persönliche Umstände seien für die Erteilung einer Heimbewilligung dagegen nicht massgeblich. Zudem sei die Beschwerdeführerin an fünf Tagen pro Woche im Tierheim anwesend und in Notfällen auch ausserhalb ihrer Präsenzzeiten telefonisch erreichbar.