102 Abs. 1 TSchV sich tagsüber im Heim oder in dessen unmittelbarer Nähe und während der restlichen Zeit nahe genug aufhalten müsse, um bei Problemen jederzeit eingreifen zu können. Es sei grundsätzlich erlaubt, die Tiere durch andere Personen als die Bewilligungsinhaberin (der Tierheimbewilligung) betreuen zu lassen. Die Beschwerdeführerin dürfe sich auch eine Autofahrstunde entfernt vom Tierferienheim aufhalten und habe einzig für eine sorgfältige Auswahl und Instruktion der Betreuungspersonen be- - 21 -