3.4.2. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz die einschlägigen Rechtsgrundlagen falsch angewandt, indem sie zum Schluss komme, dass die personellen Voraussetzungen von Art. 101a lit. c i.V.m. Art. 102 Abs. 1 TSchV für eine Tierheimbewilligung aufgrund der Distanz zwischen ihrem Domizil in Frankreich und dem Tierferienheim in S._____ nicht erfüllt seien. Es sei falsch, dass die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person nach Art. 102 Abs. 1 TSchV sich tagsüber im Heim oder in dessen unmittelbarer Nähe und während der restlichen Zeit nahe genug aufhalten müsse, um bei Problemen jederzeit eingreifen zu können.