Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts sei die Beschwerdeführerin gerne bereit, im Detail zu erläutern, wie sie sich organisiere. Dass sie zu einer tierschutzkonformen Betreuung in der Lage sei, sei offensichtlich, habe es doch hinsichtlich ihrer Hundezucht und ihrem Tierferienheim nie Meldungen zu Gefährdungen des Tierwohls gegeben. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Weshalb die Inkaufnahme eines Arbeitswegs von einer Stunde pro Fahrt an fünf Tagen pro Woche nicht glaubhaft sein soll, erschliesse sich ebenfalls nicht. Ausserdem verfüge sie über eine Wohnung in S._____, in der sie sich aufhalten könne.