3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Vorinstanz eine neue und ganz andere Begründung für die Anpassung der Tierheimbewilligung herangezogen habe als der Veterinärdienst, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zu den in diesem Zusammenhang getroffenen Annahmen zu äussern, wodurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei. Tatsächlich sei sie (die Beschwerdeführerin) in der Lage, das Tierferienheim zu führen und zugleich eigene Hunde zu besitzen, mit denen sie züchte.