Umstände nicht glaubhaft. Es erscheine ausgeschlossen, an zwei derart weit auseinanderliegenden Standorten aufwändige und anspruchsvolle Tätigkeiten mit Hunden tierschutzrechtskonform auszuüben. Die Beschwerdeführerin dürfte sich oftmals über eine Autofahrstunde entfernt vom Tierheim in S._____ aufhalten. Ein täglicher Transport ihrer Hunde von Frankreich nach S._____ wäre mit Art. 155 Abs. 2 TSchV kaum vereinbar. Entsprechend sei es zum Schutz der Tiere notwendig, die Verantwortung für die Tiere im Tierferienheim in S._____ einer anderen Fachperson zu übertragen, die bei Bedarf jederzeit eingreifen könne.