3.3. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz bezüglich dessen, dass das Halteverbot auch der Betreuung von im Tierferienheim vorübergehend aufgenommenen Tieren entgegensteht, primär zu anderen Schlüssen. Sie hält die Beschwerdeführerin schon für ungeeignet, die Verantwortung der Tierbetreuung gemäss Art. 102 Abs. 1 TSchV in ihrem Tierferienheim in S._____ zu übernehmen, weil durch ihre regelmässigen Aufenthalte in Frankreich keine hinreichende Verfügbarkeit in dem Sinne gewährleistet sei, dass sie sich tagsüber jeweils im Heim oder in dessen Nähe aufhalte und in der restlichen Zeit nahe genug, um bei auftretenden Problemen innert nützlicher Frist eingreifen zu können.