3.2. Der Veterinärdienst nahm (aus der Begründung des angefochtenen Entscheids zu schliessen) an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr gegenüber angeordneten Hundehalteverbots nicht mehr in der Lage sei, die Funktion einer Tierpflegerin auszuüben, unter deren Verantwortung die in einem Tierheim aufgenommenen Tiere gemäss Art. 102 Abs. 1 TSchV zu betreuen seien. Sie könne das Tierheim höchstens noch administrativ leiten, jedoch keine aktive Verantwortung für die Tierpflege mehr übernehmen. Das bedeute, dass sie für diese Funktion zwangsläufig eine andere ausgebildete Tierpflegerin oder einen ausgebildeten Tierpfleger einsetzen müsse.