Demzufolge wäre bereits bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Hunde in S._____ ohne weiteres von einem Verstoss gegen das Halteverbot auszugehen. Sie könnte sich entgegen der Annahme der Vorinstanzen dem Verbot nicht durch die Geltendmachung eines bloss kurzfristigen Aufenthalts ihrer Hunde entziehen. Entsprechend bedarf es des vom Veterinärdienst kreierten "Betretverbots" tatsächlich nicht, um die Einhaltung des Hundehalteverbots sicherzustellen. Das Betretverbot erweist sich mit anderen Worten als obsolet, weil sich der von den Vorinstanzen damit verfolgte Zweck, einer dauerhaften Unterbringung der Hunde der Beschwerdeführerin im Tierferienheim in S.__