_ zu rechnen, nämlich während ihren Arbeitseinsätzen für das Tierferienheim sowie während der Freizeit, die sie dort an ihrem (von ihr selbst so deklarierten) Lebensmittelpunkt in ihrer Wohnung verbringt, ist sie doch nach eigenen Angaben nicht bereit, für die Zeiten, in denen sie sich in S._____ aufhält, eine Hundebetreuung in Frankreich zu organisieren. Eine solchermassen dauerhafte Unterbringung verstösst jedoch klar gegen das Hundehalteverbot für den Kanton Aargau, und zwar unabhängig davon, ob ihre Hunde dabei direkt von ihr selbst oder stellvertretend von einer von ihr dafür angestellten Drittperson beaufsichtigt werden.