2.5. Aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei ihr Plan, ihre Hunde regelmässig nach S._____ mitzunehmen. Insofern ist entgegen ihrer anderslautenden diesbezüglichen Beteuerungen sehr wohl mit einer dauerhaften Unterbringung ihrer Hunde in S._____ zu rechnen, nämlich während ihren Arbeitseinsätzen für das Tierferienheim sowie während der Freizeit, die sie dort an ihrem (von ihr selbst so deklarierten) Lebensmittelpunkt in ihrer Wohnung verbringt, ist sie doch nach eigenen Angaben nicht bereit, für die Zeiten, in denen sie sich in S._____ aufhält, eine Hundebetreuung in Frankreich zu organisieren.