Das Betretverbot sei somit nicht erforderlich, um das Halteverbot durchsetzen zu können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran, ihre Hunde im Tierferienheim betreuen lassen zu können, damit sie nicht eine Betreuungsperson in Frankreich organisieren oder gar ihre eigenen Hunde weggeben müsse, wenn sie zur Arbeit gehe. Deshalb sei ihr das Betretverbot auch nicht zumutbar.