Feststellung der Vorinstanz, der Veterinärdienst könne nicht genügend häufig prüfen, ob sie sich an die Auflagen halte. Dieser statte dem Tierferienheim regelmässig Besuche ab, ohne irgendwas beanstanden zu können. Unsinnig sei die Annahme, es könnte im Tierferienheim zu weiteren Vorfällen kommen, bloss weil sich ihre Hunde dort aufhielten. Von ihren Hunden gehe keine grössere Gefahr aus als von jedem anderen Hund im Tierferienheim. Das Betretverbot sei somit nicht erforderlich, um das Halteverbot durchsetzen zu können.