Gegenüber einem Halteverbot stelle das Betretverbot eine weniger einschneidende Massnahme dar, die auch ohne explizite Nennung in § 18 Abs. 1 HuG zulässig sei. Tätigkeiten mit anderen Hunden wie die Führung eines Tierferienheims fielen nicht darunter, weshalb die Wirtschaftsfreiheit von dieser Massnahme nicht tangiert sei. Das öffentliche Interesse an der Massnahme sei wie beim Halteverbot der Schutz von Drittpersonen und anderen Tieren vor Angriffen durch die Hunde der Beschwerdeführerin. Die Massnahme sei sodann notwendig, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ihre Hunde dauerhaft in S.__