Eine solche Auflage sei mit dem auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkten Hundehalteverbot vereinbar. Weil die Beschwerdeführerin in anderen Kantonen und im Ausland weiterhin Hunde halten dürfe, müsse es aufgrund des Territorialitätsprinzips möglich sein, die Ausübung der ausserkantonalen Haltung auf dem eigenen Kantonsgebiet zu beschränken oder ganz zu untersagen. Gegenüber einem Halteverbot stelle das Betretverbot eine weniger einschneidende Massnahme dar, die auch ohne explizite Nennung in § 18 Abs. 1 HuG zulässig sei.