2.3. Die Vorinstanz erwog ergänzend, dass die Liste in § 18 Abs. 1 HuG mit möglichen Massnahmen gegen fehlbare Hundehalter nicht abschliessend, sondern exemplarisch zu verstehen sei. Darin aufgelistet seien diejenigen Massnahmen, die zur Durchsetzung des Gesetzes besonders wichtig, häufig und typisch seien. Das vom Veterinärdienst angeordnete Betretverbot sei folglich nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr sei die Massnahme als Anwendungsfall von § 18 Abs. 1 lit. a HuG, mithin als Auflage bezüglich der Hundehaltung zu verstehen. Eine solche Auflage sei mit dem auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkten Hundehalteverbot vereinbar.