2.2. Der Veterinärdienst begründet dieses Verbot damit, dass sich die öffentliche Sicherheit nur gewährleisten lasse, wenn die Beschwerdeführerin ihre Hunde nicht mehr in das Tierferienheim in S._____ mitnehmen dürfe. Mit dem Hundehalteverbot allein wäre es ihr weiterhin gestattet, ihre Hunde von einer anderen Person ins Tierferienheim in S._____ verbringen und dort betreuen zu lassen. Aufgrund ihrer mangelhaften Zuverlässigkeit könne jedoch nicht sichergestellt werden, dass nicht doch sie selbst die Tiere nach S._____ transportieren und dort beaufsichtigen würde. Da zudem bereits mehrfach Hunde, auch eigene, vom Tierferienheim - 17 -