drohen würden, wäre das öffentliche Interesse am Schutz Dritter und ihrer Tiere dennoch höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Hundehaltung im Kanton Aargau. Es besteht kein Anspruch darauf, die eigene wirtschaftliche Existenz auf einer für andere Menschen und Tiere schädlichen Tätigkeit aufzubauen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden und die Zumutbarkeit des Hundehalteverbots für die Beschwerdeführerin zu bejahen. Somit erweist sich die Massnahme unter allen Titeln als verhältnismässig.