Dass das auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkte Halteverbot als solches und das damit verbundene Zuchtverbot für die Beschwerdeführerin existenzbedrohend sein sollen, indem sie im Kanton Aargau wesentliche Einnahmen aus der Hundezucht erzielt, die sie andernorts, beispielsweise an ihrem Zweitwohnsitz in Frankreich, nicht oder nur in viel geringerem Ausmass erzielen kann, wird zwar (sinngemäss) behauptet, aber nicht näher begründet und belegt. Und selbst wenn der durch das Halte- und Zuchtverbot bewirkte Eingriff in die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin be-