ihrer Verantwortung, dass dabei neben einem Hund auch noch ein Mensch verletzt wurde. Schaut man sich die Gesamtheit der seit 2006 registrierten Vorfälle (vgl. Vorakten, act. 274–276 und 285–289) und speziell diejenigen vom Herbst 2021 an, ist das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an grif- - 16 - figen Schutzmassnahmen vor der unsachgemässen und schädlichen Hundehaltung der Beschwerdeführerin als erheblich einzustufen.