nuar 2019 mit den darin angeordneten Haltungsauflagen keine nachhaltige Verbesserung bei der Hundehaltung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ob die Beschwerdeführerin am Vorfall vom 18. September 2021 die Hauptschuld trägt, ist eine Wertungsfrage, nicht eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die zu dieser Wertung geführt haben, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.