Hunden der Beschwerdeführerin insoweit untersagt ist, als sie die gehandelten Hunde selbst hält. Würde man die Hundehaltung zwecks Handels aus dem Halteverbot ausnehmen, so wäre das Halteverbot praktisch wirkungslos, weil die Beschwerdeführerin immer angeben könnte, sie gedenke, die von ihr gehaltenen Hunde zu verkaufen.