Zudem stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab, dass es keines weiteren Vorfalls bedarf, um von der Unverbesserlichkeit der Beschwerdeführerin ausgehen zu dürfen und in diesem Lichte ein Halteverbot zu rechtfertigen. Die Führung eines Tierferienheims als solche samt Betreuung von Ferienhunden ist vom Halteverbot nicht direkt betroffen, während das Handeln mit - 15 -