Die Vorinstanz wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Unfähigkeit zu einer gemeinverträglichen Hundehaltung bereits zur Genüge bewiesen habe. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sich ein aufschiebend bedingtes Halteverbot, mit welchem die Beschwerdeführerin eine weitere Chance erhielte, sich zu bewähren, aufgrund des bislang Vorgefallenen nicht rechtfertige.