Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids allemal.