Der Vorwurf an die Vorinstanz betreffend Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin sub- und subsubeventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist ebenso wenig stichhaltig. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, erfordert nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.