Entsprechend erweist sich das streitgegenständliche Hundehalteverbot im Sinne einer ultima ratio als erforderlich, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bisherigen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit und fehlenden Einsichtsfähigkeit zu wenig Gewähr für die künftige Einhaltung von Haltungsauflagen bietet, mit denen einer Verletzungsgefahr für andere Hunde und deren Halter entgegengewirkt werden könnte. Vielmehr sind weitere Vorfälle mit Angriffen auf Menschen und/oder Artgenossen ein in jeder Hinsicht realistisches Szenario.