Dass sie sich erfahrungsgemäss stets an die Auflagen gemäss Verfügung vom 15. Januar 2019 halte, ist in dieser Allgemeinheit eine aktenwidrige Schutzbehauptung, kam es doch zumindest beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 zu einem Verstoss gegen die besagten Auflagen, indem ihre Hunde ausserhalb eines abgesicherten Bereichs auf ihrem Grundstück freiherumliefen und bei dieser Gelegenheit den vorbeispazierenden Labrador angriffen. Aus der Sulky-Fahrt vom April 2019 und dem Vorfall vom 18. September 2021 lässt sich sodann schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Sinnhaftigkeit der Hundehaltungsauflagen nicht einsieht und diese – wenn