Das öffentliche Interesse an Tierferienheimen, dem Handel mit Tieren und der Hundezucht sei überhaupt nicht in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen. Dieses Interesse und die privaten und beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin wögen schwerer als das Interesse an der Verhinderung dessen, dass allenfalls in einigen Jahren ein Hund leicht verletzt werden könnte. Aus der Konsultation der Rechtsprechung ergebe sich, dass Tierhalteverbote vor allem in schweren Fällen der Tierwohlgefährdung verhängt würden. Damit sei der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.