1.4.3. Auf der anderen Seite werde mit den vom Veterinärdienst am 11. Oktober 2022 verfügten Massnahmen die berufliche Existenz der Beschwerdeführerin bedroht. In Frankreich könne sie aus verschiedenen Gründen kein Tierferienheim betreiben und in der Schweiz sei es generell schwierig, geeignete Lokalitäten zu finden. Ausserdem habe sie in S._____ bereits ihren Kundenstamm, den sie mit einem Wegzug verlieren würde. Das öffentliche Interesse an Tierferienheimen, dem Handel mit Tieren und der Hundezucht sei überhaupt nicht in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen.