Dass es nicht dazu gekommen sei, habe nichts mit Glück zu tun, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass Personen eingegriffen hätten, die den Umgang mit den Hunden der Beschwerdeführerin gewohnt seien. Die Vorinstanz übertreibe somit, wenn sie von mehreren teils gravierenden Ereignissen mit Schädigung anderer Personen und Hunden schreibe. Darin zeige sich einmal mehr die Voreingenommenheit der Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber. Falsch sei auch, dass die ihr am 15. Januar 2019 auferlegten Haltungspflichten keine Besserung bewirkt hätten. Danach habe es während rund zwei Jahren keine Vorfälle mehr gegeben.