als ungeklärt bezeichnet, weshalb ihr insoweit nichts zur Last gelegt werden dürfe. Mit Bezug auf den Vorfall vom 18. September 2021 gehe auch die Vorinstanz von weder schwerwiegenden noch langwierigen Blessuren des Huskys sowie einer Mitschuld der anderen Halterin auf dem Fahrrad aus. Soweit der Beschwerdeführerin die Hauptverantwortung zugewiesen werde, sei der Sachverhalt falsch und nicht objektiv festgestellt worden. Dem Vorfall sei kein grosses Gewicht beizumessen. Weil sich die Beschwerdeführerin im Kanton Aargau stets an die Auflage der Leinenpflicht halte, wäre es hier nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen.