1.4.2. Nicht zumutbar sei der Beschwerdeführerin das Halteverbot, weil das öffentliche Interesse daran ihr privates Interesse an der Hundehaltung nicht überwiege. Auf die Bissvorfälle vom 20. und 22. April 2019 sei mit der Beschlagnahmung von zwei Hunden bereits eine Massnahme ergriffen worden. Mit der am 7. Juni 2019 rapportierten Sulky-Fahrt habe die Beschwerdeführerin nicht gegen Haltungsauflagen verstossen. In den Vorfall vom 30. August 2019 sei nachweislich nicht einer ihrer Hunde, sondern derjenige einer Kundin involviert gewesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt - 12 -