Ihre berufliche Existenz hänge von der Tierheimbewilligung, der Handelsbewilligung und der Zuchtbewilligung ab. In Frankreich könne sie kein Tierferienheim betreiben und eine geeignete Liegenschaft in einem anderen Kanton sei schwierig zu finden. Die Führung des Tierferienheims vom Halteverbot auszunehmen sei ebenfalls geeignet, weitere Vorfälle zu verhindern, zumal jene Tätigkeit nie zu Beanstandungen geführt habe. Weil die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese milderen Massnahmen eingegangen sei, habe sie erneut ihre Begründungspflicht verletzt.