Den Hof in Q._____, wo sich am 24. Oktober 2021 der einzige Vorfall von einiger Tragweite ereignet habe, habe sie unterdessen verkauft. Warum die Vorinstanz trotzdem mit weiteren Vorfällen rechne, werde im angefochtenen Entscheid nicht näher dargelegt, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Mit der Antizipation weiterer Vorfälle sei ausserdem der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Als mildere Massnahmen fielen sodann die mit dem Subeventualbegehren bzw. dem Subsubeventualbegehren beantragten Massnahmen (suspensiv bedingtes oder beschränktes Hundehalteverbot) in Betracht.