1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das ihr gegenüber angeordnete Hundehalteverbot sei insofern nicht erforderlich, als sie sich erfahrungsgemäss an die Auflagen in der Verfügung vom 15. Januar 2019, insbesondere die Leinenpflicht, halte. Infolgedessen könne es nicht zu weiteren Vorfällen mit ihren Hunden kommen, die im Tierferienheim untergebracht seien, wenn sie sich in S._____ aufhalte. Weder mit den Heimhunden noch mit den im Tierferienheim tagsüber untergebrachten eigenen Hunden der Beschwerdeführerin habe es jemals einen nennenswerten Zwischenfall gegeben. Den Hof in Q.