Schliesslich sei das Verbot auch verhältnismässig, weil die bislang ergriffenen milderen Massnahmen (Haltungsauflagen) nicht ausgereicht hätten, die Beschwerdeführerin zu einer genügenden Sorgfalt im Umgang mit ihren Tieren und zur Rücksichtnahme auf ihre Umwelt zu bewegen. Es gebe keine Gründe zur Annahme, dass sich ihr Verhalten in S._____ gegenüber demjenigen in Q._____ ändern werde. Die Auswirkungen des Halte- und Zuchtverbots würden dadurch gemildert, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Zweitwohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau nicht davon betroffen sei, wobei nicht relevant sei, ob sie die - 11 -