HuG rechtfertige. Diese Bestimmung stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die wegen des mit dem Halteverbot verbundenen Zuchtverbots tangiert werde, dar. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Vorfällen mit Schädigung von Menschen und Tieren liege sodann in einem öffentlichen Interesse. Schliesslich sei das Verbot auch verhältnismässig, weil die bislang ergriffenen milderen Massnahmen (Haltungsauflagen) nicht ausgereicht hätten, die Beschwerdeführerin zu einer genügenden Sorgfalt im Umgang mit ihren Tieren und zur Rücksichtnahme auf ihre Umwelt zu bewegen.