Insgesamt sei die Beschwerdeführerin zumindest bis Herbst 2021 an mehreren, teils gravierenden Ereignissen mit Schädigung anderer Personen und Hunde beteiligt gewesen, wobei noch schwerwiegendere Folgen teilweise nur mit Glück und durch das Eingreifen von Dritten verhindert worden seien. Eine längere Reihe von einschränkenden Anordnungen hätten keine Besserung zur Folge gehabt. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Unfähigkeit zu einer gemeinverträglichen, die Integrität und die Rechte Dritter wahrenden Hundehaltung zur Genüge bewiesen, was die Verhängung eines Hundehalteverbots gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. e HuG rechtfertige.