Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführerin der weit grössere Anteil am Verschulden für diesen Vorfall zukomme als der Geschädigten. Bezüglich des Vorfalls vom 24. Oktober 2021 könne sich die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass die anwesenden Kinder ihre Hunde entgegen ihrer Anweisung ins Freie gelassen hätten. Zum einen könnten Kinder die Gefährlichkeit von Hunden ganz grundsätzlich weniger gut einschätzen. Zum anderen dürften sie mit den Hunden der Beschwerdeführerin auch zu wenig vertraut gewesen sein.