1.3. Die Vorinstanz bestätigte diese Einschätzung im Wesentlichen und führte ergänzend bzw. präzisierend aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Juli 2019 nicht angefochten und damit auch die darin enthaltene Darstellung zu den Bissvorfällen vom 20. und 22. April 2019 akzeptiert habe. Diese Verfügung beruhe auf einer eigenen Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch den Veterinärdienst, die hinsichtlich ihres Umfangs und des Einbezugs von Beweismitteln über diejenige des Bezirksgerichts D._____ hinausgehe. Die dortigen Erwägungen seien nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.