Weniger einschneidende Massnahmen wie Hundehaltungsauflagen hätten bislang keine nachhaltigen Verbesserungen gebracht. Bereits mit Einschreiben vom 20. Dezember 2019 sei daher die Beschwerdeführerin deutlich darauf hingewiesen worden, dass bei erneuten Meldungen und/oder Beanstandungen der Tierhaltung ein Tierhalteverbot in Erwägung gezogen werde. Die Beschwerdeführerin erscheine als uneinsichtige Hundehalterin, die entweder nicht fähig oder nicht willens sei, ihren Halterpflichten nachzukommen. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. e HuG könne ein Hundehaltverbot ausgesprochen werden, wenn – wie hier – mildere Massnahmen wie Hundehaltungsauflagen nicht zum erwünschten Erfolg führten.